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   OLG Oldenburg, 10.05.2001 - 1 U 52/99   

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https://dejure.org/2001,21013
OLG Oldenburg, 10.05.2001 - 1 U 52/99 (https://dejure.org/2001,21013)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 10.05.2001 - 1 U 52/99 (https://dejure.org/2001,21013)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 10. Mai 2001 - 1 U 52/99 (https://dejure.org/2001,21013)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 30 Abs. 1 GmbHG; § 31 Abs. 1 GmbHG; § 32a Abs. 1 GmbHG; § 32a Abs. 3 GmbHG; § 32b S. 1 GmbHG; § 43 Abs. 1 GmbHG; § 43 Abs. 2 GmbHG; § 43 Abs. 3 GmbHG
    Nutzungsüberlassung von Gegenständen an eine Gesellschaft durch einen Gesellschafter; Rückzahlung von Eigenkapital ersetzenden Mitteln; Eintritt von wirtschaftlichen Schwierigkeiten nach Nutzungsüberlassung; Pflicht eines Gesellschafters zur Entziehung der Unterstützung; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nutzungsüberlassung von Gegenständen an eine Gesellschaft durch einen Gesellschafter; Rückzahlung von Eigenkapital ersetzenden Mitteln; Eintritt von wirtschaftlichen Schwierigkeiten nach Nutzungsüberlassung; Pflicht eines Gesellschafters zur Entziehung der Unterstützung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.12.1992 - II ZR 298/91

    Überlassung von Anlagevermögen durch GmbH-Gesellschafter als

    Auszug aus OLG Oldenburg, 10.05.2001 - 1 U 52/99
    Um zu vermeiden, daß die Krise verschleppt und das Gesellschaftsvermögen zu Lasten der Gläubiger verringert wird, soll auch gewährleistet werden, daß der Gesellschafter nur haftendes Eigenkapital einsetzt, wenn er der Gesellschaft den Fortbestand in der Krise ermöglicht und gegenüber anderen den Eindruck einer lebensfähigen und mit ausreichend Kapital ausgestatteten Gesellschaft hervorruft (BGHZ 109, 55, 57 f. [BGH 16.10.1989 - II ZR 307/88] ; BGH NJW 1993, 2179; BGH NJW 1993, 392).

    Diese Folge tritt nur dann nicht ein, wenn der Gesellschafter, der der Gesellschaft die Leistung gewährt, gegen den Willen der anderen keine Entscheidung über die Liquidation der Gesellschaft herbeiführen kann (BGH NJW 1993, 392, 393) [BGH 14.12.1992 - II ZR 298/81] .

  • BGH, 16.10.1989 - II ZR 307/88

    Kapitalersatz bei Vermietung von Wirtschaftsgütern an die GmbH

    Auszug aus OLG Oldenburg, 10.05.2001 - 1 U 52/99
    Um zu vermeiden, daß die Krise verschleppt und das Gesellschaftsvermögen zu Lasten der Gläubiger verringert wird, soll auch gewährleistet werden, daß der Gesellschafter nur haftendes Eigenkapital einsetzt, wenn er der Gesellschaft den Fortbestand in der Krise ermöglicht und gegenüber anderen den Eindruck einer lebensfähigen und mit ausreichend Kapital ausgestatteten Gesellschaft hervorruft (BGHZ 109, 55, 57 f. [BGH 16.10.1989 - II ZR 307/88] ; BGH NJW 1993, 2179; BGH NJW 1993, 392).

    Denn tritt der Zeitpunkt der Krise erst später ein, so muß der Gesellschafter, sofern er die Krise kennt oder kennen muß, der Gesellschaft seine Unterstützung nach einer angemessenen kurzen Überlegungsfrist entziehen (BGHZ 109, 55, 60) [BGH 16.10.1989 - II ZR 307/88] .

  • BGH, 15.06.1998 - II ZR 17/97

    Darlegungs- und Beweislast für Kenntnis der Krise; Frist für Entscheidung über

    Auszug aus OLG Oldenburg, 10.05.2001 - 1 U 52/99
    In einer solchen Krise der Gesellschaft muß der betroffene Gesellschafter die ihm zur Vermeidung der Umqualifizierung seiner Gesellschafterleistung in funktionales Eigenkapital abverlangte Entscheidung zwar nicht sofort, aber binnen angemessener Frist treffen, wobei die in § 64 Abs. 1 GmbHG niedergelegten Maßstäbe (längstens drei Wochen) zu beachten sind (BGH ZIP 1998, 1352, 1353 [BGH 15.06.1998 - II ZR 17/97] ; BGH ZIP 1995, 280, 281).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Gesellschafter ausnahmsweise von der Krisensituation keine Kenntnis hat haben können, nicht die Gesellschaft bzw. der Konkursverwalter, sondern der Gesellschafter selbst (BGH ZIP 1998, 1352 [BGH 15.06.1998 - II ZR 17/97] ; ZIP 1992, 618, 620).

  • BGH, 07.11.1994 - II ZR 270/93

    Umqualifizierung einer Kredithilfe in Eigenkapitalersatz

    Auszug aus OLG Oldenburg, 10.05.2001 - 1 U 52/99
    Dies setzt auch hier voraus, daß die Krise für den Gesellschafter erkennbar geworden ist und er innerhalb eines kurzen Überlegungszeitraumes nach Erkennen der Krise keine Maßnahmen zur Durchsetzung seines fälligen Anspruchs getroffenen hat (BGH NJW 1995, 326).
  • BGH, 27.06.1995 - XI ZR 8/94

    Wirksamkeit von Globalabtretungen und Sicherungsübereignungen nach AGB-Banken

    Auszug aus OLG Oldenburg, 10.05.2001 - 1 U 52/99
    Zwar kann eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO auch dann zulässig und eine Leistungsklage nicht vorrangig sein, wenn die Parteien sich darin einig sind, daß schon eine Feststellungsklage zur endgültigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH NJW 1995, 2221, 2222) [BGH 27.06.1995 - XI ZR 8/94] .
  • BGH, 19.12.1994 - II ZR 10/94

    Umqualifizierung einer Gesellschafterleistung in Eigenkapitalersatz bei

    Auszug aus OLG Oldenburg, 10.05.2001 - 1 U 52/99
    In einer solchen Krise der Gesellschaft muß der betroffene Gesellschafter die ihm zur Vermeidung der Umqualifizierung seiner Gesellschafterleistung in funktionales Eigenkapital abverlangte Entscheidung zwar nicht sofort, aber binnen angemessener Frist treffen, wobei die in § 64 Abs. 1 GmbHG niedergelegten Maßstäbe (längstens drei Wochen) zu beachten sind (BGH ZIP 1998, 1352, 1353 [BGH 15.06.1998 - II ZR 17/97] ; BGH ZIP 1995, 280, 281).
  • BGH, 14.06.1993 - II ZR 252/92

    Kapitalersetzende Gebrauchsüberlassung bei überschuldeter GmbH

    Auszug aus OLG Oldenburg, 10.05.2001 - 1 U 52/99
    Um zu vermeiden, daß die Krise verschleppt und das Gesellschaftsvermögen zu Lasten der Gläubiger verringert wird, soll auch gewährleistet werden, daß der Gesellschafter nur haftendes Eigenkapital einsetzt, wenn er der Gesellschaft den Fortbestand in der Krise ermöglicht und gegenüber anderen den Eindruck einer lebensfähigen und mit ausreichend Kapital ausgestatteten Gesellschaft hervorruft (BGHZ 109, 55, 57 f. [BGH 16.10.1989 - II ZR 307/88] ; BGH NJW 1993, 2179; BGH NJW 1993, 392).
  • BGH, 17.02.1992 - II ZR 154/91

    Erkennbarkeit der Krise

    Auszug aus OLG Oldenburg, 10.05.2001 - 1 U 52/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Gesellschafter ausnahmsweise von der Krisensituation keine Kenntnis hat haben können, nicht die Gesellschaft bzw. der Konkursverwalter, sondern der Gesellschafter selbst (BGH ZIP 1998, 1352 [BGH 15.06.1998 - II ZR 17/97] ; ZIP 1992, 618, 620).
  • OLG Brandenburg, 08.11.2011 - 6 U 102/09

    Berufung im Drittschuldnerprozess: Klage mehrerer Gläubiger gegen mehrere

    Deshalb ist ein auf Feststellung der Ausfallhaftung gemäß § 31 Abs. 3 GmbHG gerichteter Antrag zulässig (OLG Oldenburg, 1 U 52/99, GmbHR 2001, 865, zitiert nach juris.de).
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